Kurban – das Schlachtopfer
Ein Opfer als Zeichen
Allah prüfte den Propheten Ibrahim, Friede auf ihm. Er verlangte, er solle um Seinetwillen auf das Allerliebste verzichten, das er hatte: Seinen einzigen Sohn. Als Vater und Sohn zur Verwirklichung der Tat schritten, ersparte Allah ihnen aus seiner Barmherzigkeit heraus dieses Opfer. Zur Erinnerung daran schlachten wir alljährlich am Opferfest ein Opfertier.
Es geht dabei nicht um Fleisch oder Blut, sondern um Gottesfurcht. Gott prüft damit unsere Opferbereitschaft. Im Koran heißt es dazu: „Sicher erreicht nicht ihr Fleisch Allah, und nicht ihr Blut, sondern es erreicht ihn die Gottesfurcht von euch.“ (22:37)
Wortbedeutungen
Die Wörter Kurban und Udhija bedeuten beide „Opfertier, Schlachtopfer“. Das Wort Kurban kommt von dem arabischen Verb qaruba, das „sich nähern“ und abgeleitet „darbringen“ bedeutet. Das arabische Wort Udhija kommt von dem Verb dahhaa, das „opfern, als Opfer darbringen“ bedeutet. Als Kurban bzw. Udhija bezeichnet man demnach das Opfertier, das nach dem Id-Gebet (türk. Bayram Namazi) am „Opfertag“ (Jaumu n-Nahr) oder während der darauffolgenden „Tage des Taschriq“ (Ajjamu t–Taschriq) geschlachtet wird, um Allah näher zu kommen.
Der Opfertag ist der erste Tag des Opferfestes (Idu l-Adha, türk. Kurban Bayrami) am 10. des Monats Dhu l-Hiddscha. Die „Tage des Taschriq“ sind die drei darauffolgenden Tage des Opferfestes, nämlich der 11., 12. und 13. Tag im Dhu l-Hiddscha. Taschriq kommt von dem Verb scharraqa, das u.a. „in Streifen schneiden und an der Sonne trocknen“ bedeutet und sich auf den damaligen Brauch bezieht, das Fleisch auf diese Weise zu konservieren.
Das Gebot des Opferns
Die Mehrheit der Gelehrten sieht das Darbringen des Schlachtopfers als Sunna mu’akkada, d.h. als eine Praxis, die der Prophet Muhammad, Allah segne ihn und schenke ihm Heil (s), regelmäßig verrichtete.
Der Prophet sagte einmal sinngemäß: „Wer (sich im) Wohlstand (be-)findet und nicht opfert, der soll sich bestimmt nicht unserem Gebetsplatz nähern!“ (Ahmad, Ibn Madscha) (1). Aufgrund der Strenge dieser Aussage stufen die Gelehrten Rabi’a, Al-Laith ibn Sa’d, Abu Hanifa und Al-Auza’i, Allah sei ihrer Seelen gnädig, das Darbringen des Kurban aber als wadschib (obligatorisch) (2) für jede Person ein, die wohlhabend ist.
Als einfaches Prinzip lässt sich wohl festhalten, dass das Darbringen eines Opfertieres zumindest eine starke Sunna ist, der jeder nachkommen sollte, der dazu in der Lage ist.
Für wen gilt das Opfertier?
Ein Opfertier genügt dem Opfernden und den Angehörigen seines Haushaltes, da der Prophet (s) sagte: „Jedem Haushalt obliegt ja in jedem Jahr ein Schlachtopfer“ (Abu Dawud) (3).
Hat ein Erblasser testamentarisch festgelegt, dass aus dem Drittel seines Vermögens, über das er testamentarisch verfügen darf, ein Opfertier dargebracht werden soll, oder hat er eine entsprechende Stiftung (Waqf) eingerichtet, so muss das Opfer durchgeführt werden. Hat er dies nicht getan und jemand möchte im Namen des Verstorbenen opfern, so ist dies eine gute Tat für den Opfernden und eine Art von Sadaqa für den Verstorbenen.
Es ist aber Sunna, sowohl die lebenden als auch die verstorbenen Angehörigen seines Haushaltes in die Belohnung für das Opfertier mit einzubeziehen und bei dessen Schlachtung zu sagen: Allahumma hadha ’anni wa ’an Aali Baiti (4) – „oh Allah, dies ist von mir und von den Angehörigen meines Haushaltes.“ Es ist nicht nötig, für jeden Verstorbenen jeweils ein eigenes Opfertier zu schächten.
Die Zeit des Opferns
Die Zeit des Opferns beginnt am ersten Festtag nach dem Verrichten des Id-Gebets (türk. Bayram Namazi) mit dem Imam. Der Prophet Muhammad (s) sagte sinngemäß: „Das erste, womit wir an diesem unseren Tag beginnen, ist, dass wir beten, dann gehen wir zurück und schlachten. Wer dies tut, der hat unsere Sunna getroffen, und wer vor (dem Gebet) geschlachtet hat, so ist es Fleisch, dass er seiner Familie dargeboten hat; es hat nichts vom Opfern“ (Buchari).
Allahs Gesandter (s) trug demjenigen auf, der vor dem Gebet ein Tier schlachtete, an dessen Stelle ein anderes nach dem Gebet zu schlachten. Dschundub (r) berichtete, dass er sah, wie der Prophet (s) betete, dann zu den Menschen sprach und sagte: „Wer geschlachtet hat bevor er gebetet hat, der schlachte stattdessen ein anderes (Opfertier), und wer nicht geschlachtet hat, der schlachte“ (Buchari).
Die Zeit für das Opfern erstreckt sich bis kurz vor Sonnenuntergang am letzten Tag des Taschriq; während dieser Zeit kann bei Tag und bei Nacht geschlachtet werden (5). Wir bei muslimehelfen arbeiten bei der Schlachtung und Verteilung von Opfertieren seit Jahren mit unseren Projektpartnern zusammen und halten diesen Zeitraum ein.
Beschaffenheit des Opfertiers
Das Opfertier muss vom Weidevieh sein; Allah spricht: „Und für jede Gemeinschaft haben Wir einen Opferbrauch gemacht, damit sie den Namen Allahs nennen über dem, womit Er sie versorgt hat vom Tier des Weideviehs. …“ (22:34). Zum Weidevieh zählen Kamele, Kühe, Schafe, Ziegen u.ä.
* Kamele müssen mindestens fünf Jahre alt sein.
* Kühe müssen mindestens zwei Jahre alt sein.
* Schafe und Ziegen müssen mindestens ein Jahr alt sein. Falls ein Lamm älter als 6 Monate, groß und gut genährt ist, kann man es auch als Opfertier schächten.
Eine Kuh oder ein Kamel können sich nach allgemeiner Auffassung bis zu sieben Personen als Opfertier teilen. Nach einer weiteren Meinung können sich ein Kamel auch bis zu zehn Personen teilen, da Ibn Abbas (s) berichtete: „Wir waren mit Allahs Gesandtem, Allah segne ihn und schenke ihm Heil, auf einer Reise als das Opferfest kam. Und wir beteiligten uns bei den Schlachtkamelen zu zehnt und bei den Kühen zu siebent“ (Ibn Madscha) (6).
Das Opfertier darf nicht an einer offenkundigen Krankheit leiden. Es darf nicht offenkundig lahmen, blind oder mager sein (7). Und Ali (r) sagte sinngemäß: „Allahs Gesandter, Allah segne ihn und schenke ihm Heil, trug uns auf, die (Unversehrtheit der) Augen und Ohren zu begutachten“ (8).
Jemanden zum Opfern beauftragen
Es ist erlaubt, jemanden zu beauftragen, für ihn zu schächten, da auch der Prophet (s) im Namen seiner Gattinnen (r) Kühe geopfert hat (Buchari). Aber es ist besser, das Opfertier selbst zu schächten. Wenn jemand das nicht tut, ist es besser, bei der Schächtung anwesend zu sein. Hilfsorganisationen können dies allerdings wohl selten verwirklichen.
Die Verteilung des Fleisches
Es ist mustahabb (empfohlen), das Fleisch in drei Teile aufzuteilen: Ein Drittel für den eigenen Konsum, ein Drittel zum Verschenken und ein Drittel zum Spenden (9).
Die Gelehrten sind sich darüber einig, dass nichts vom Fleisch, vom Fett oder von der Haut (bzw. vom Fell) des Opfertieres verkauft werden darf. In einem Hadith (Überlieferung) heißt es: „Wer die Haut seines Opfertieres verkauft, der hat nichts von seinem Schlachtopfer“ (al-Haakim, Baihaqi). Es ist auch nicht erlaubt, demjenigen, der die Schächtung vornimmt, etwas vom Opfertier als Bezahlung dafür zu geben. Ali (r) überlieferte: „Allahs Gesandter, Allah segne ihn und schenke ihm Heil, trug mir auf, mich um das Schlachtopfer zu kümmern und sein Fleisch, seine Haut und seine Decke zu spenden und dem Metzger nichts davon (als Bezahlung) zu geben. Und er sagte: ,Wir geben ihm von unserem (Anteil des Fleisches)’“ (Buchari, Muslim). Es ist also möglich, dem Metzger einen Teil des Fleisches als Geschenk zu überlassen. Es ist auch erlaubt, Nichtmuslimen von dem Fleisch zu geben, wenn sie bedürftig, Verwandte oder Nachbarn sind, oder um die Herzen einander näher zu bringen.
Innere und äussere Haltung des Opfernden
Der Prophet Muhammad (s) sagte über die segensreiche Zeit der ersten zehn Tage des Monats Dhu l-Hiddscha sinngemäß: „Es gibt keine Tage, in denen rechtschaffene Werke Allah lieber sind als die (ersten) zehn Tage des Dhu l-Hiddscha“ (Ad-Daarimi). Eine der besten Taten, die man in dieser Zeit sicher tun kann, ist das Vollziehen der Pilgerfahrt. Aber es steht auch dem nicht pilgernden Muslim gut an, sich während dieser Tage verstärkt um gute Taten und freiwillige Gottesdienste wie Beten, Fasten, Spenden, Allahs eingedenk sein etc. zu bemühen. Und zu den besten Werken, die ein Muslim in dieser Zeit vollbringen kann, gehört eben das Schlachten eines Opfertieres und das Erflehen von Allahs barmherziger Vergebung.
Es ist auch Sunna, dass derjenige, der die Absicht hat, ein Opfertier darzubringen, vom ersten Dhu l-Hiddscha bis zu dem Zeitpunkt, da er sein Schlachtopfer dargebracht hat, seine Haare und Nägel nicht schneidet. Der Prophet (s) hat gesagt: „Wenn ihr den Neumond des Dhu l-Hiddscha sichtet, und jemand von euch möchte ein Opfertier darbringen, so enthalte er sich (des Schneidens) seiner Haare und Nägel, bis er es dargebracht hat“ (Muslim) (10).
Hat jemand erst nach dem 1. Dhu l-Hiddscha die Absicht gefasst, ein Opfertier zu schlachten, so soll er sich vom Zeitpunkt seines Entschlusses an die Haare und Nägel nicht mehr schneiden. Hat jemand die Absicht gefasst und danach wissentlich Haare oder Nägel geschnitten, so soll er aufrichtig um Vergebung bitten. Es ist dann nicht erforderlich, dass er ein weiteres Schlachtopfer darbringt; das erste Opfer bleibt gültig und wird, inschaa’ Allah (wenn Allah will), angenommen. Natürlich ist es aber erlaubt, Haare und Nägel zu waschen oder aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen doch zu schneiden.
Der Opfernde ähnelt damit sowohl innerlich als auch äußerlich dem Pilger: Wie der Pilger schlachtet er ein Opfertier, wodurch er Allah näher kommen will; wie der Pilger, der sich im Ihram (Weihezustand) befindet, enthält sich für eine bestimmte Zeit des Schneidens der Haare und Nägel; er ist besonders um rechtschaffene Werke bemüht; er erfleht Allahs Vergebung und hofft auf Errettung aus dem Höllenfeuer.
Und Allah weiß es am besten, und mit Allah ist der Erfolg.
Wenn Sie weitere Fragen haben, finden Sie sie vielleicht in den 25 Fragen zu Kurban beantwortet. Oder fragen Sie einfach uns unter (0621)4054670, info@muslimehelfen.org.
Anmerkungen
(1) Al-Albani stuft diesen Hadith in seinem Werk Sahihu l-Dschami’ als sahih ein (6490). Vgl. auch An-Nawawi in Al-Madschmu’ (8/385) und Al-Marghinani in Al-Hidaja (4/403).
(2) Begriff aus dem islamischen Recht zur Bezeichnung einer Verpflichtung, deren Unterlassung Sünde, aber nicht Glaubensverweigerung (Kufr) ist (vgl. Denffer, Ahmad von: Kleines Wörterbuch des Islam).
(3) Al-Hafith stuft diesen Hadith im Werk Al-Fath als hasan ein (10/6), ebenso auch Al-Albani in Sahih Abi Dawud (2421). Vgl. aber auch den vorigen Absatz und die 2. Frage bei den 25 Fragen zum Kurban.
(4) Ähnlich bei Buchari, Nr. 1967.
(5) Siehe An-Nawawi in Al-Madschmu’ (390, 391/8) und sowie Al-Mu’tamad fi Fiqh Ahmad (1/367).
(6) Al-Albani klassifizierte diesen Hadith in Sahih Ibn Madscha als sahih (Nr. 2536).
(7) Ebd. Nr. 2545.
(8) Ebd. Nr. 2544.
(9) So auch die Meinung von Ibn Mas’ud (r) und Ibn ’Umar (r).
(10) Nach der hanbalitischen Rechtsschule ist es demnach haram (verboten), in diesem Fall Haare und Nägel zu schneiden (siehe Al-Mu’tamad fi Fiqh Ahmad, 1/370) und nach der schafiitischen Rechtsschule bekanntermaßen makruh (unerwünscht). Zu der zweiten Meinung neigt auch An-Nawawi (siehe Al-Madschmu’ 8/391).